Pflegegeld
Pflegegeld ist ein zentraler Baustein der finanziellen Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Es ermöglicht es den Betroffenen, die häusliche Pflege in einer vertrauten Umgebung fortzuführen und dabei ihre Lebensqualität zu erhalten. Für viele Familien bedeutet das Pflegegeld nicht nur eine finanzielle Entlastung, sondern auch eine Anerkennung für die wertvolle Pflegearbeit, die tagtäglich geleistet wird. Doch was genau versteht man unter Pflegegeld, wer hat Anspruch darauf, und wie kann es beantragt werden? In den folgenden Abschnitten finden Sie eine umfassende Übersicht zu diesen und weiteren wichtigen Fragen rund um das Thema Pflegegeld.

Inhaltsverzeichnis
Was ist Pflegegeld (Definition)
Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung, die Personen gewährt wird, die aufgrund eines anerkannten Pflegegrades 2 auf Unterstützung im Alltag angewiesen sind. Im Gegensatz zu Sachleistungen, die für professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste verwendet werden, ist das Pflegegeld dafür gedacht, pflegebedürftige Menschen bei der häuslichen Pflege durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Pflegepersonen zu unterstützen. Es bietet die Möglichkeit, die Betreuung in der vertrauten Umgebung zu organisieren und die Pflege individuell nach den eigenen Bedürfnissen zu gestalten.

Voraussetzungen, um Pflegegeld zu beziehen?
Um Pflegegeld zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Pflegegrad 2 oder höher
Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 gewährt. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere Gutachterstellen nach einer Begutachtung der pflegebedürftigen Person.
Häusliche Pflege durch Privatpersonen
Die Pflege muss durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen zu Hause oder in einer häuslichen Gemeinschaft, wie einer Senioren-WG, erfolgen. Eine Kombination aus privater und professioneller Pflege ist ebenfalls möglich, solange ein Teil der Pflege von Privatpersonen geleistet wird.
Wohnsitz in Deutschland
Die pflegebedürftige Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, um Pflegegeld beziehen zu können.
Antragstellung bei der Pflegekasse
Das Pflegegeld muss aktiv bei der Pflegekasse der zuständigen Krankenversicherung beantragt werden. Ohne Antrag erfolgt keine Zahlung, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Anspruchhöhe auf Pflegegeld je nach Pflegegrad
Laut dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wird das Pflegegeld ab dem 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht. Die neuen Beträge im Vergleich zu den bisherigen Sätzen sehen wie folgt aus:
Pflegegrad | Anspruch ab 01.01.2025 | Anspruch bis 31.12.2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 347 Euro | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 599 Euro | 573 Euro |
Pflegegrad 4 | 800 Euro | 765 Euro |
Pflegegrad 5 | 990 Euro | 947 Euro |
Ab dem 1. Januar 2025 erfolgte eine Erhöhung um 4,5 Prozent. Anschließend wird das Pflegegeld, ebenso wie alle anderen Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse, ab dem 1. Januar 2028 alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst.
Wie beantragt man Pflegegeld?
Um Pflegegeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse ist in der Regel der Pflegeversicherungszweig der jeweiligen Krankenkasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist. Der Antrag kann schriftlich, telefonisch oder online gestellt werden. Hier finden Sie die Schritte zur Beantragung des Pflegegeldes:
1. Antragsformular anfordern
Kontaktieren Sie die Pflegekasse und fordern Sie das entsprechende Formular zur Beantragung des Pflegegrades und Pflegegeldes an. Alternativ kann das Formular oft auch auf der Website der Pflegekasse heruntergeladen werden. Häufig genügt ein Anruf.
2. Pflegegrad-Begutachtung
Liegt noch kein Pflegegrad vor, beauftragt die Pflegekasse nach Eingang des Antrags den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder, bei Privatversicherten, die Firma MEDICPROOF, eine Begutachtung der pflegebedürftigen Person durchzuführen. In dieser Begutachtung wird der Pflegegrad ermittelt, der die Grundlage für die Gewährung des Pflegegeldes bildet.
3. Begutachtung vorbereiten
Stellen Sie alle relevanten Unterlagen, wie ärztliche Befunde und Berichte, bereit. Planen Sie auch, dass eine Person, die die Pflege gut kennt, beim Termin anwesend ist, um die Pflegesituation umfassend darzustellen.
4. Bescheid über den Pflegegrad
Nach der Begutachtung erhalten Sie einen Bescheid von der Pflegekasse, in dem der Pflegegrad festgelegt wird. Wird ein Pflegegrad von 2 oder höher festgestellt, kann das Pflegegeld rückwirkend ab dem Datum der Antragstellung gewährt werden.
5. Zahlung des Pflegegeldes
Bei Bewilligung des Antrags erfolgt die Zahlung des Pflegegeldes monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person.
Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Das Pflegegeld wird in der Regel monatlich von der Pflegekasse direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person oder eines von ihr benannten Kontos überwiesen. Die Auszahlung erfolgt oftmals rückwirkend zum Monatsende, teilweise auch am ersten des laufenden Monats, sodass die Gelder regelmäßig und planbar zur Verfügung stehen.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Pflegegeld nur so lange ausgezahlt wird, wie die Voraussetzungen für den Pflegegrad und die häusliche Pflege durch private Pflegepersonen erfüllt sind. Sollte sich die Pflegesituation ändern, etwa durch einen Umzug in eine stationäre Einrichtung, kann dies Auswirkungen auf die Höhe und die Fortzahlung des Pflegegeldes haben.

Pflegegeld in besonderen Situationen
Das Pflegegeld kann in bestimmten besonderen Situationen angepasst oder unterbrochen werden, um den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person und den Gegebenheiten gerecht zu werden. Hier sind einige der wichtigsten Sonderfälle:
1. Pflegegeld bei Krankenhaus- oder Rehaaufenthalt
Wenn die pflegebedürftige Person ins Krankenhaus muss oder eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt, wird das Pflegegeld für bis zu vier Wochen weitergezahlt. Dauert der Aufenthalt länger als vier Wochen, wird die Auszahlung des Pflegegeldes ab der fünften Woche bis zur Rückkehr nach Hause ausgesetzt. Sobald die pflegebedürftige Person nach Hause zurückkehrt und die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird, erfolgt die Wiederaufnahme der Pflegegeldzahlungen.
2. Pflegegeld bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege
Wenn die private Pflegeperson verhindert ist, zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub, und eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld weiterhin, allerdings nur zur Hälfte, und das für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr.
Bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung wird das Pflegegeld ebenfalls für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die häusliche Pflege auch in solchen Situationen finanziell unterstützt wird.
3. Pflege bei Auslandsaufenthalten
Pflegegeld kann auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch eine private Pflegeperson auch während des Auslandsaufenthalts gewährleistet ist.
Pflegegeld wird zeitlich unbegrenzt weitergezahlt, wenn sich die pflegebedürftige Person in einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz aufhält. Zu den Ländern des EWR zählen neben den EU-Staaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen; das Vereinigte Königreich gehört seit dem Brexit jedoch nicht mehr dazu.
Für Aufenthalte in allen anderen Ländern gilt: Das Pflegegeld wird für insgesamt bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt. Nach Ablauf dieser sechs Wochen erlischt der Anspruch für den Rest des Kalenderjahres, bis die pflegebedürftige Person wieder nach Deutschland oder in eines der oben genannten Länder zurückkehrt.
4. Erhöhter Pflegebedarf oder Änderung des Pflegegrades
Bei einer Erhöhung des Pflegegrades wird das Pflegegeld ab dem Monat angepasst, in dem der höhere Pflegegrad festgestellt wird. Umgekehrt kann es auch zu einer Reduktion des Pflegegeldes kommen, wenn ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt wird.
Die steuerliche Behandlung von Pflegegeld
Das Pflegegeld, das von der Pflegekasse gezahlt wird, ist grundsätzlich steuerfrei. Es handelt sich dabei um eine zweckgebundene Leistung, die zur Unterstützung der häuslichen Pflege gewährt wird und nicht als Einkommen gilt. Dementsprechend muss das Pflegegeld weder in der Einkommenssteuererklärung angegeben noch versteuert werden.
Auch die pflegenden Angehörigen, die das Pflegegeld als finanzielle Unterstützung für die Pflege erhalten, müssen dieses nicht versteuern, da es als Ersatz für die Aufwendungen der Pflege gewertet wird. In bestimmten Fällen können jedoch andere steuerliche Regelungen greifen, insbesondere wenn zusätzliche Pflegeleistungen durch Pflegekräfte bezahlt werden. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle möglichen Steuervergünstigungen zu nutzen.
Wie kann Pflegegeld mit Sachleistungen kombiniert werden?
Pflegegeld und Sachleistungen können miteinander kombiniert werden, um eine flexible und bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen. Sachleistungen umfassen dabei die professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet wird. Wenn Pflegegeld und Sachleistungen gemeinsam genutzt werden, spricht man von der sogenannten Kombinationspflege.
Bei der Kombinationspflege haben Sie die Möglichkeit, einen Teil der Pflege selbst durch Angehörige oder Freunde abzudecken und den Rest durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Pflegekasse berechnet dann, wie hoch der prozentuale Anteil der Sachleistungen ist, die Sie in Anspruch nehmen. Das Pflegegeld wird entsprechend gekürzt, um den Anteil der Sachleistungen, die verbraucht wurden.

Beispiel:
Wenn Sie 70 % der maximal möglichen Sachleistungen für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes verwenden, erhalten Sie noch 30 % des Pflegegeldes. Die Aufteilung kann monatlich angepasst werden, je nach Bedarf und Pflegesituation. Dies bietet Ihnen die Flexibilität, sowohl auf familiäre Unterstützung als auch auf professionelle Pflege zurückzugreifen.