Kombinationsleistung
Die Pflege eines geliebten Menschen ist oft eine große Herausforderung und geht mit vielen Fragen und Unsicherheiten einher. Eine der häufigsten Fragen, die sich pflegende Angehörige stellen, ist: „Wie können wir die bestmögliche Unterstützung erhalten?“ Eine Lösung bietet die sogenannte Kombinationsleistung. Diese ermöglicht eine flexible und individuelle Nutzung von Pflegeleistungen, abgestimmt auf die persönlichen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person und ihrer Angehörigen. So kann die Versorgung bestmöglich gesichert und der Alltag erleichtert werden.
Hier finden Sie verschiedenen Aspekte der Kombinationsleistung sowie Informationen klären, welche Leistungen finanziert werden können, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie man die Kombinationsleistung beantragt.

Inhaltsverzeichnis
Kombinationsleistung -Definition
Die Kombinationsleistung ist eine besondere Form der Unterstützung im Rahmen der Pflegeversicherung in Deutschland. Sie bietet Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen flexibel zu kombinieren. Anstatt sich ausschließlich für das Pflegegeld oder die Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst zu entscheiden, können beide Leistungen anteilig in Anspruch genommen werden.
Welche Leistungen können durch Kombinationsleistungen finanziert werden?
Die Kombinationsleistung deckt eine Vielzahl von Pflegeleistungen ab, die den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechen. Hierzu gehören:
Pflegesachleistungen
Dies umfasst die professionelle Pflege und Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst. Beispiele sind Hilfe bei der Körperpflege (z.B. Waschen, Duschen), Unterstützung beim An- und Auskleiden, Mobilisierung, Medikamentengabe und die Versorgung von Wunden.
Pflegegeld
Eine finanzielle Unterstützung, die direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt wird. Dieses Geld kann verwendet werden, um die informelle Pflege durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zu unterstützen und ihnen damit Wertschätzung und Entlastung zu bieten.
Voraussetzungen für den Bezug der Kombinationsleistung
Um die Kombinationsleistung in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Pflegegrad
Die pflegebedürftige Person muss über einen anerkannten Pflegegrad verfügen. Die Kombinationsleistung steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Personen mit Pflegegrad 1 erhalten nur eingeschränkte Leistungen und sind von der Kombinationsleistung ausgenommen.
2. Wohnort und Pflegeform
Die Kombinationsleistung kann in Anspruch genommen werden, wenn die pflegebedürftige Person entweder zu Hause, in einer Senioren-WG oder in einer Form des betreuten Wohnens lebt. Wichtig ist, dass die Pflege in diesen Wohnformen ambulant, also nicht stationär, durchgeführt wird – das heißt, die Pflege erfolgt durch Angehörige, Freunde oder einen ambulanten Pflegedienst.
Antragstellung
Die Kombinationsleistung muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Hierbei ist es wichtig, die gewünschte Aufteilung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen anzugeben.
Teilweise Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen
Um die Kombinationsleistung zu erhalten, muss zumindest ein Teil der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. Der restliche Bedarf kann durch informelle Pflege, etwa durch Angehörige, gedeckt werden.
Nachweise und Abrechnung
Die Kosten für die in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen müssen durch den ambulanten Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Die Höhe des Pflegegelds wird dann entsprechend dem Anteil der erbrachten Sachleistungen gekürzt.

Höhe der Kombinationsleistung nach Pflegegrad
Die Höhe der Kombinationsleistung richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und der gewählten Aufteilung zwischen Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Die Pflegegrade 2 bis 5 bestimmen die maximalen Beträge, die für Pflegesachleistungen und Pflegegeld zur Verfügung stehen. Die Kombinationsleistung erlaubt eine flexible Aufteilung zwischen diesen beiden Leistungen.
Hier sind die monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen und Pflegegeld nach Pflegegrad ab dem 1. Januar 2024:
Pflegegrad | Höchstbetrag Pflegesachleistungen | Höchstbetrag Pflegegeld |
---|---|---|
Pflegegrad 2 | 796 Euro | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.497 Euro | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.859 Euro | 800 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.299 Euro | 990 Euro |
Kombination aus anteiligen Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Die Kombinationsleistung bietet die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld flexibel zu kombinieren, um die optimale Unterstützung für die pflegebedürftige Person zu gewährleisten. Der Anteil der jeweiligen Leistungen kann individuell festgelegt werden und ermöglicht somit eine passgenaue Pflege, die sowohl professionelle als auch familiäre Unterstützung berücksichtigt.
1. Anteilige Pflegesachleistungen
Die pflegebedürftige Person kann einen bestimmten Prozentsatz der Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zum jeweiligen Höchstbetrag für den entsprechenden Pflegegrad.
2. Anteilige Pflegegeldleistung
Der nicht genutzte Anteil der Pflegesachleistungen wird als Pflegegeld ausgezahlt. Das Pflegegeld wird anteilig reduziert, je nachdem, wie viel Prozent der Pflegesachleistungen beansprucht werden. Zum Beispiel, wenn 60% der Pflegesachleistungen genutzt werden, erhält die pflegebedürftige Person noch 40% des maximalen Pflegegeldes.
Rechenbeispiel: Pflegegrad 3
-
1Maximaler Betrag für Pflegesachleistungen: 1.497 Euro
-
2
Maximaler Betrag für Pflegegeld: 599 Euro
Wenn eine Person mit Pflegegrad 3 beispielsweise 70% der Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch nimmt (entspricht 1.047,90 Euro), bleiben noch 30% für das Pflegegeld übrig. Das anteilige Pflegegeld beträgt dann 30% von 599 Euro, also 179,70 Euro.
Durch diese Kombination kann die Pflege individuell und flexibel an die jeweilige Lebenssituation und die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person angepasst werden.
Umwandlung von Pflegesachleistungen bei Kombinationsleistungen
Neben dem Erhalt von Pflegegeld können ungenutzte Pflegesachleistungen auch für zusätzliche Alltagsunterstützung verwendet werden. Bis zu 40 Prozent des Anspruchs auf Pflegesachleistungen können in sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewandelt werden, um beispielsweise Hilfe im Haushalt, Begleitdienste oder Betreuungsangebote zu finanzieren.
Wenn die Umwandlung im Rahmen einer Kombinationsleistung erfolgt, wird der Betrag so behandelt, als ob er für Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst verwendet worden wäre. Der verbleibende Restanspruch wird dann als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.
