Unterschiede der Pflegegrade

Ein Pflegegrad ist eine wichtige Einstufung, die den Umfang der Pflegebedürftigkeit einer Person festlegt. Er bildet die Grundlage dafür, welche Art und welchen Umfang an Unterstützung und Pflegeleistungen jemand in Deutschland erhalten kann. Die Pflegegrade wurden eingeführt, um Pflegebedürftige in ihrer Selbstständigkeit zu unterstützen und ihnen eine bedarfsgerechte Versorgung zu ermöglichen. Jeder Pflegegrad repräsentiert eine bestimmte Stufe der Beeinträchtigung und den entsprechenden Unterstützungsbedarf, den eine Person hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflege zu Hause oder in einer stationären Einrichtung stattfindet – der Pflegegrad stellt sicher, dass jeder die passende Pflege und Unterstützung erhält, die er oder sie benötigt.

Pflegegrade Unterschiede

Pflegegrad Definition

Der Begriff „Pflegegrad“ beschreibt den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person. Seit der Pflegereform im Jahr 2017 wurden die früheren Pflegestufen durch die fünf Pflegegrade ersetzt, um den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen gerechter zu werden. Ein Pflegegrad gibt Auskunft darüber, in welchem Umfang eine Person in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt ist und welche pflegerische Unterstützung sie benötigt. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich Versicherten oder durch andere Gutachter bei privat Versicherten

Je höher der Pflegegrad, desto umfassender sind die Beeinträchtigungen und der damit verbundene Unterstützungsbedarf. Die Zuweisung eines Pflegegrades ermöglicht es Pflegebedürftigen, Leistungen der Pflegeversicherung zu beantragen, die ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen.

Die fünf Pflegegrade auf einen Blick

Pflegegrad Kurzbeschreibung Details
Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 1 wird Personen zugeteilt, die in ihrer Selbstständigkeit leicht eingeschränkt sind. Hierbei handelt es sich um Menschen, die bei der Alltagsbewältigung nur wenig Unterstützung benötigen. Die Pflegebedürftigen sind noch weitgehend selbstständig, benötigen aber gelegentlich Hilfe, zum Beispiel bei der Haushaltsführung oder bei kleineren alltäglichen Verrichtungen. Die Versorgung in diesem Pflegegrad ist primär darauf ausgerichtet, die vorhandene Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten.
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit Personen mit Pflegegrad 2 weisen eine deutlichere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit auf und benötigen regelmäßig Unterstützung. Sie sind in mehreren Bereichen des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen, etwa bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen oder bei der Nahrungsaufnahme. Die Betreuung kann sowohl durch pflegende Angehörige als auch durch ambulante Pflegedienste erfolgen.
Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 3 wird vergeben, wenn eine Person schwer in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist und regelmäßig umfangreiche Hilfe und Pflege benötigt. Menschen in diesem Pflegegrad benötigen Unterstützung bei vielen alltäglichen Aktivitäten sowie eine intensive Betreuung durch Fachkräfte oder geschulte Pflegepersonen. Oftmals ist auch eine nächtliche Betreuung erforderlich, um die Sicherheit und das Wohlbefinden der betroffenen Person zu gewährleisten.
Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Bei Pflegegrad 4 ist die Selbstständigkeit der betroffenen Person stark eingeschränkt, sodass eine umfassende pflegerische Versorgung notwendig ist. Die Pflegebedürftigen benötigen ganztägig Hilfe, oft auch in Form von 24-Stunden-Betreuung. Die Beeinträchtigungen sind schwerwiegend, und die Pflegeleistungen umfassen sowohl grundpflegerische als auch medizinische Maßnahmen.

 

Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Dieser Pflegegrad wird Personen zugeteilt, die neben schwersten Beeinträchtigungen auch besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung stellen. Dazu zählen beispielsweise Menschen, die aufgrund schwerer Erkrankungen oder Behinderungen kontinuierlich auf intensive pflegerische Unterstützung und medizinische Versorgung angewiesen sind. Pflegegrad 5 erfordert oft die Bereitstellung spezieller Pflegeeinrichtungen oder Pflegekräfte, die über besondere Qualifikationen verfügen.

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Beantragen des Pflegegrades

Um einen Pflegegrad zu beantragen, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse ist in der Regel der Krankenkasse des Pflegebedürftigen angegliedert. Der Antrag kann sowohl vom Pflegebedürftigen selbst als auch von einem Angehörigen oder einem gesetzlichen Betreuer gestellt werden. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, sobald eine Pflegebedürftigkeit erkennbar wird, da Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.

1. Antragstellung bei der Pflegekasse oder Pflegeversicherung

Gesetzlich Versicherte
Gesetzlich Versicherte stellen den Antrag auf einen Pflegegrad direkt bei der Pflegekasse, die ihrer Krankenkasse angeschlossen ist. Der Antrag kann schriftlich, telefonisch oder online erfolgen. Ein formloses Schreiben, das den Wunsch nach einer Einstufung in einen Pflegegrad ausdrückt, ist ausreichend.

Privat Versicherte
Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrer privaten Pflegeversicherung. Diese ist oft Teil der privaten Krankenversicherung, wird aber separat verwaltet. Der Antrag kann ebenfalls schriftlich, telefonisch oder online gestellt werden, abhängig von den spezifischen Vorgaben der Versicherung.

2. Bestätigung durch die Pflegekasse oder Pflegeversicherung

Gesetzlich Versicherte
Nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung. Die Pflegekasse leitet den Vorgang an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weiter, der die Begutachtung durchführt.

Privat Versicherte
Privat Versicherte erhalten eine Bestätigung von ihrer privaten Pflegeversicherung. Diese beauftragt dann die Medicproof GmbH oder einen anderen unabhängigen Gutachter mit der Begutachtung.

3. Begutachtung durch den MDK oder Medicproof

Gesetzlich Versicherte
Ein Gutachter des MDK vereinbart einen Termin zur Begutachtung. Diese findet in der Regel im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder in einer stationären Einrichtung statt. Der MDK bewertet den Zustand des Antragstellers anhand von festgelegten Kriterien, um den passenden Pflegegrad zu bestimmen.

Privat Versicherte
Bei privat Versicherten führt ein Gutachter von Medicproof oder einem anderen beauftragten Dienstleister die Begutachtung durch. Die Kriterien für die Begutachtung sind identisch zu denen des MDK, um eine einheitliche Bewertung zu gewährleisten. Auch hier findet die Begutachtung in der Regel zu Hause oder in der Pflegeeinrichtung statt.

4. Erstellung des Gutachtens

Gesetzlich Versicherte
Der MDK erstellt ein Gutachten, das die Pflegebedürftigkeit und den empfohlenen Pflegegrad festlegt. Dieses Gutachten wird an die Pflegekasse weitergeleitet, die daraufhin eine Entscheidung trifft.

Privat Versicherte
Medicproof oder der beauftragte Gutachter erstellt ebenfalls ein Gutachten und übermittelt es an die private Pflegeversicherung. Die Versicherung prüft das Gutachten und entscheidet über die Zuteilung des Pflegegrades.

5. Entscheidung der Pflegekasse oder Pflegeversicherung

Gesetzlich Versicherte
Die Pflegekasse entscheidet auf Basis des Gutachtens des MDK über die Einstufung in einen Pflegegrad und informiert den Antragsteller schriftlich über die Entscheidung und die bewilligten Leistungen.

Privat Versicherte
Die private Pflegeversicherung trifft die Entscheidung basierend auf dem Gutachten von Medicproof oder dem entsprechenden Gutachter. Der Versicherte wird schriftlich über den zugewiesenen Pflegegrad und die Leistungen informiert.

6. Widerspruchsrecht

Gesetzlich Versicherte
Wenn die Entscheidung der Pflegekasse nicht den Erwartungen des Versicherten entspricht, kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Pflegekasse einzureichen, zusammen mit einer Begründung und eventuell zusätzlichen ärztlichen Unterlagen.

Privat Versicherte
Privat Versicherte haben ebenfalls ein Widerspruchsrecht. Der Widerspruch ist an die private Pflegeversicherung zu richten und sollte ebenfalls innerhalb von vier Wochen erfolgen. Auch hier empfiehlt es sich, eine ausführliche Begründung sowie eventuell ergänzende ärztliche Nachweise beizulegen.

7. Leistungsbeginn

Gesetzlich Versicherte
Nach der Bewilligung des Pflegegrades können die entsprechenden Leistungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse berät den Versicherten über die verfügbaren Leistungen und hilft bei der Organisation der Pflege.

Privat Versicherte
Auch für privat Versicherte beginnen die Leistungen rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung. Die private Pflegeversicherung informiert über die Leistungen und deren Beantragung.

Pflegegradeinstufung

Punktetabelle zur Einstufung des Pflegegrades

Die Pflegegrad-Einstufung erfolgt auf Basis einer Punktetabelle, die die Selbstständigkeit und den Unterstützungsbedarf einer Person bewertet. Je nach Punktzahl wird ein entsprechender Pflegegrad zugewiesen. Die folgende Tabelle zeigt, wie die Punkte zur Bestimmung des Pflegegrades führen:

Grad der Selbstständigkeit Punktzahl Pflegegrad
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 12,5 bis unter 27 1
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 27 bis unter 47,5 2
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 47,5 bis unter 70 3
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 70 bis unter 90 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 90-100 5

Die Punkte werden auf Grundlage eines Begutachtungsverfahrens vergeben, das verschiedene Bereiche der Selbstständigkeit einer Person bewertet. Die Punktzahl ergibt sich aus der Einschätzung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie des Hilfebedarfs in unterschiedlichen Lebensbereichen.

Die sechs Kriterien für das Pflegegutachten

Das Pflegegutachten basiert auf einer umfassenden Bewertung der Selbstständigkeit und des Unterstützungsbedarfs einer Person. Dabei werden sechs Hauptkriterien berücksichtigt und unterschiedlich gewichtet, die in verschiedene Bereiche des täglichen Lebens unterteilt sind. Die Bewertung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich Versicherten oder durch Medicproof bei privat Versicherten. Die Gutachter vergeben Punkte für jeden Bereich, die schließlich zur Ermittlung des Pflegegrades führen.

Hier sind die sechs Kriterien und ihre jeweilige Gewichtung im Pflegegutachten:

Kriterium Gewichtung Details
Mobilität 10% Die Mobilität bewertet die körperliche Beweglichkeit der Person. Dazu gehört, wie gut die Person in der Lage ist, sich selbstständig im Bett zu bewegen, aufzustehen, sich zu setzen, Treppen zu steigen oder im Raum zu gehen. Es wird erfasst, ob und in welchem Umfang Hilfestellung benötigt wird, um alltägliche Bewegungsabläufe durchzuführen.
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 15% Dieses Kriterium umfasst die geistigen Fähigkeiten und die Kommunikation. Hier wird bewertet, inwieweit die Person in der Lage ist, sich zeitlich und örtlich zu orientieren, Sachverhalte zu verstehen, Risiken zu erkennen, Gespräche zu führen und Bedürfnisse auszudrücken. Auch die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen und selbstständig den Alltag zu gestalten, wird in diesem Bereich beurteilt.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15% Hier wird erfasst, ob und in welchem Ausmaß herausfordernde Verhaltensweisen oder psychische Problemlagen wie Unruhe, nächtliche Schlafstörungen, Angstzustände oder Depressionen vorliegen. Es wird untersucht, wie oft die Person wegen dieser Problemlagen Unterstützung benötigt und wie sie sich auf den Pflegebedarf auswirken.
Selbstversorgung 40% Die Selbstversorgung ist das wichtigste Kriterium und hat das höchste Gewicht im Gutachten. Sie bewertet die Fähigkeit der Person, grundlegende alltägliche Aufgaben eigenständig durchzuführen. Dazu zählen Körperpflege (wie Waschen und Duschen), Ernährung (z.B. Nahrungsaufnahme und Zubereitung), Ankleiden und der Toilettengang. Je weniger die Person in der Lage ist, diese Tätigkeiten selbstständig auszuführen, desto höher ist der Unterstützungsbedarf und die Punktzahl.
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20% Dieses Kriterium umfasst den Umgang mit medizinischen Anforderungen, die durch Krankheiten oder Therapien bedingt sind. Dazu gehört die Einnahme von Medikamenten, das Messen von Blutdruck oder Blutzucker, das Wechseln von Verbänden, der Umgang mit Hilfsmitteln (wie Prothesen oder Rollstühlen) sowie die Durchführung und Organisation von Arztbesuchen oder Therapien.
Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 10% Hier wird bewertet, wie selbstständig die Person ihren Alltag gestalten und soziale Kontakte pflegen kann. Es wird eingeschätzt, ob die Person in der Lage ist, Aktivitäten zu planen und durchzuführen, Interessen nachzugehen und den Tag selbstbestimmt zu strukturieren. Auch die Fähigkeit, Kontakte zu anderen Menschen zu halten und am sozialen Leben teilzunehmen, wird berücksichtigt.

Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der gewichteten Summe der Punkte in den oben genannten sechs Kriterien. Je nach Punktzahl wird der Pflegegrad zugewiesen (siehe Pflegegrad-Punktetabelle).

Übersicht der Geld- und Sachleistungen je nach Pflegegrad

Die Pflegeversicherung bietet je nach Pflegegrad verschiedene Leistungen in Form von Geld- und Sachleistungen an. Diese Leistungen sollen den individuellen Bedürfnissen und der jeweiligen Pflegesituation gerecht werden. Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen und jährlichen Leistungen, die je nach Pflegegrad zur Verfügung stehen:

Leistungen PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld (mtl.) 347 € 599 € 800 € 990 €
Pflegesachleistungen (mtl.)  –  796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Verhinderungspflege (p.a.) 1.685 € 1.685 € 1.685 € 1.685 €
Kurzzeitpflege (p.a.) 1.854 € 1.854 € 1.854 € 1.854 €
Entlastungsbetrag (mtl.) 131 €  131 €  131 €  131 €  131 €
Tages- und Nachtpflege (mtl.) 721 € 1.357 € 1.685 € 2.085 €
Vollstationäre Pflege (mtl.) 805 € 1.319 € 1.855 € 2.096 €
Wohngruppenzuschuss (mtl.) 224 € 224 € 224 € 224 € 224 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (mtl.) bis 42 € bis 42 € bis 42 € bis 42 € bis 42 €
Technische Pflegehilfsmittel ja ja ja ja ja
Hausnotruf (mtl.) bis 25,50 € bis 25,50 € bis 25,50 € bis 25,50 € bis 25,50 €
Anpassung am Wohnraum (je Maßnahme) bis 4.180 € bis 4.180 € bis 4.180 € bis 4.000 € bis 4.180 €
DiPA (mtl.) bis 53 € bis 53 € bis 53 € bis 53 € bis 53 €
Pflegeberatung, Beratungseinsatz ja ja ja ja ja
Pflegekurse für Angehörige ja ja ja ja ja
Pflegeunterstützungsgeld ja ja ja ja ja
Pflegebox beantragen

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Der beste Zeitpunkt, um einen Pflegegrad zu beantragen

Der beste Zeitpunkt, um einen Pflegegrad zu beantragen, ist sobald Anzeichen für eine dauerhafte Einschränkung der Selbstständigkeit erkennbar werden und ein kontinuierlicher Pflegebedarf entsteht. Es ist wichtig, den Antrag frühzeitig zu stellen, um möglichst schnell Unterstützung durch die Pflegeversicherung zu erhalten. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich gesundheitliche Probleme oder altersbedingte Einschränkungen abzeichnen. Sobald eine Person regelmäßig Hilfe bei alltäglichen Tätigkeiten wie Körperpflege, Ernährung oder Mobilität benötigt, sollte man über die Beantragung eines Pflegegrades nachdenken. Ein rechtzeitiger Antrag hilft, Versorgungslücken zu vermeiden, insbesondere wenn die Pflege plötzlich notwendig wird (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt).

Pflegekassen bieten Beratungen an, um den richtigen Zeitpunkt für den Antrag zu bestimmen. Diese Beratung kann telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch erfolgen und hilft, den individuellen Pflegebedarf einzuschätzen und den Antragsprozess zu verstehen.

Sie haben Anspruch auf Förderungen!

Häufig wissen Pflegebedürftige und deren Angehörige nicht, dass sie einen Anspruch auf Förderung haben. Hier finden Sie eine Übersicht der Ihnen zustehenden Förderungen. Wir helfen Ihnen gern unverbindlich weiter.

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